Forensik

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Bevor Sie hier weiterlesen, empfehle ich einen Blick auf Wikipedia

Da ich nicht zertifiziert bin kann ich zwar eine Dokumentation ausstellen,
dieser Bericht ist aber nicht Rechtssicher und keine gerichtsverwertbare Dokumentation !

Haben Sie bereits eine Anzeige gestellt, bin ich auch nicht der richtige Ansprechpartner.

Warum biete ich also diese Leistung an ?

Egal ob Sie Unternehmer, Vater oder nur Benutzer sind:
Die IT-Forensic sagt Ihnen mehr als das, was Sie auf ihrem PC sehen.

Nachstehende Bedarfsfälle die den Einsatz einer forensischen Untersuchung nötig machen könnten:

  1. Ihr Mitbewerber bekommt immer die Aufträge ( evtl. wurden Daten kopiert und weitergegeben)
  2. Welcher Benutzer hat wann, was gemacht
  3. Es wurden Daten gelöscht oder verändert ( Wann und Warum ? )
  4. Unbekanntes Verhalten des PC ( System ist träge geworden, Seiten im Internet lassen sich nicht mehr aufrufen, hohes Netzwerkaufkommen, usw. )
  5. Welche Seiten wurden im Internet besucht und welche Begriffe wurden gesucht.
  6. Was wurde von wem und wann aus dem Internet runtergeladen
  7. Es wurde etwas installiert  ( Was wurde installiert und wann )
  8. Unbekannte und versteckte Dienste laufen im Hintergrund ( Botnet, Keylogger usw.)
  9. Zusätzliche Datenträger wurden angeschlossen, dabei die Frage.... wann und warum ? ( USB-Stick oder externe Festplatte )
  10. und noch viele weitere Möglichkeiten


Wie auch bei der Datrenrettung gilt es, bestimmte Vorschriften und Gesetze zu beachten !

STGB und BDSG


Beachten Sie bitte bei einer Anfrage bzgl. Datenrettung oder Forensic mind. nachstehende Paragraphen
und wenden Sie sich an Ihren Anwalt, falls es nicht Ihr privates und allein genutztes Gerät ist.

§ 202a StGB

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Sollte der Verdacht einer Straftat bestehen, konsultieren Sie bitte vorher einen Anwalt für IT-Recht um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

§ 5 BDSG

Datengeheimnis

Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).
Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.
Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Während meiner Arbeit mit Ihren Daten, halte ich mich an alle Vorschriften bzgl. BDSG und kann Ihnen gerne eine Vertraulichkeitsvereinbarung anbieten.

Setzen Sie bitte vor einer Untersuchung im Verdachtsfall mit einem Anwalt für IT-Recht zusammen,
auch und erst recht wenn Sie nicht der alleinige Benutzer und Eigentümer des Systems sind.

Angestelle sollten sich bitte bei dem jeweilgen IT-Ansprechpartner oder der Geschäftsleitung melden, wenn etwas ungewöhnliches aufgefallen ist.

Informieren Sie Ihre Kunden, Geschäftspartner sowie alle evtl. Auftraggeber bei Datenverlust oder Einbruch in Ihr System.
( Speziel wenn es um sensible Daten wie Adressdaten, Kontonummern und Passwörtern geht )

Anpassen

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